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Veröffentlichungen

Das besondere (am) Kirchgeld

Veröffentlichungsdatum: 04.09.2021
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Das besondere (am) Kirchgeld

Wer glaubt, mit dem Austritt aus der Kirche hat sich das Zahlen der Kirchensteuer erledigt, kann eine Überraschung erleben. Bleibt der geringer verdienende Ehepartner weiterhin Mitglied einer Kirche und geben beide Partner eine gemeinsame Steuererklärung ab, verlangen alle evangelischen Landeskirchen, die römisch-katholischen Bistümer Hamburg, Osnabrück, Hildesheim, Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Fulda, Görlitz und Mainz sowie die jüdischen Gemeinden in Hessen und Hamburg das sogenannte besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

2019 hat der Bundesfinanzhof in zwei Nichtannahmebeschlüssen seine bisherige Rechtsauffassung geändert und sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientiert. Das besondere Kirchgeld sei lt. BVerfG dann verfassungsgemäß, wenn das Kirchenmitglied kirchensteuerfrei sei, also keine Einkünfte erzielt, die der Kirchensteuer unterliegen. Bei der Veröffentlichung seines Beschlusses vom 04.06.2020 hat der BFH aber einen anderslautenden Leitsatz nachgeschoben: Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes auch bei Eigenverdienst des Kirchenmitgliedes verfassungsgemäß sei. Damit zieht sich der BFH wieder zurück auf seine frühere Rechtsprechung.

Grundsätzlich endet die Kirchensteuer-Pflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt erfolgt. Die Kirchensteuer ist eine Monatssteuer. Wer im Dezember aus der Kirche austritt, ist ab dem 1. Januar des nächsten Jahres nicht mehr kirchensteuerpflichtig. Tritt man hingegen erst im Januar eines Jahres aus, muss auf alle Einkünfte dieses Jahres anteilig Kirchensteuer (1/12) gezahlt werden.

Die Bemessungsgrundlage ist nicht die Einkommensteuer, sondern das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten. Nach einer 13-stufigen Tabelle fallen dabei jährlich mindestens 96 Euro in der Einkommensstufe zwischen 30 000 und 37 499 Euro an, höchstens aber 3600 Euro besonderes Kirchgeld bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 300 000 Euro und mehr.

Auch Konfessionslose können vom besonderen Kirchgeld betroffen sein, wenn Kapitaleinkünfte den Sparerpauschbetrag (1602 Euro für zusammen Veranlagte) überschreiten. Seit 2015 führen Finanzinstitute als „Zahlstellen des Fiskus“ neben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab, sofern Kunden nicht widersprechen.

Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festzusetzen. Nur dieser Ehegatte kann gerichtlich gegen die Festsetzung vorgehen. Nach dem Urteil des Finanzgerichtes Hamburg, 3-K-140/19 vom 22.08.2019, gilt dies selbst dann, wenn der andere Ehegatte das Kirchgeld wirtschaftlich trägt, weil der kirchenangehörige Ehegatte nicht über ein eigenes Einkommen verfügt.
Wer sich gegen eine Zusammenveranlagung mit dem Kirchenmitglied entscheidet, spart in den meisten Fällen mit dieser Option aber nicht, denn das Ehegattensplitting entfällt und das Paar zahlt insgesamt i. d. R. sogar höhere Abgaben.
Vermeiden lässt sich das besondere Kirchgeld nur durch den Kirchenaustritt beider Ehegatten.

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