Das Forschungszulagengesetz 2020
Veröffentlichungsdatum:
06.02.2021
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt
Beim Forschungszulagengesetz handelt es sich um ein eigenständiges steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, mit dem die privatwirtschaftliche Forschung und Entwicklung gefördert werden soll. Förderfähig sind Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Ebenso können klinische Versuche, die Prototypenentwicklung, die Analyse von Testdaten, die Entwicklung neuer Methoden und Prozesse und die Auftragsforschung förderfähig sein. Vorhaben, die primär die Marktentwicklung oder das Funktionieren eines Produktionssystems verfolgen, sind davon nicht erfasst. Je nach Einzelfall können auch die Qualitätskontrolle im direkten Zusammenhang mit dem Projekt, die Versuchsproduktion und Brainstorming-Sessions zu technischen Problemlösungen während des Projekts gefördert werden. Nicht förderfähig sind Marketing und Marktforschung, Weiterbildungen und Trainings, Standard-Tests und Versuche, die Werkzeugeinrichtung, externe Gutachten, Patentanmeldungen, Kundendienst und die Beseitigung von Störungen nach dem Verkauf.
Förderfähig sind die Personalaufwendungen sowie Aufwendungen für Auftragsforschung bei neuen Vorhaben ab dem 01.01.2020. Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben.
Die Zulage kann von allen in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen beantragt werden; es gibt keine Begrenzung auf kleine und mittlere Unternehmen. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage, also der förderfähige Aufwand, den ein Unternehmen steuerlich geltend machen kann, auf 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt, sodass die maximale Fördersumme pro Unternehmen 500.000 Euro pro Jahr beträgt. Die Förderung setzt bei den Personalausgaben für die Forschung und Entwicklung an (Bruttolohn ergänzt um die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge). Der Fördersatz beträgt 25 % der förderfähigen Kosten; die Bemessungsgrundlage ist auf 2 Mio. Euro pro Unternehmen/Konzern und Jahr begrenzt. Im Fall der Auftragsforschung werden bis zu 60 % des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts mit 25 % gefördert, also 15 % der gesamten Aufwendungen.
Förderfähig sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde können 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche gefördert werden.
Die Beantragung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zuerst entscheidet die Bescheinigungsstelle Forschungszulage auf Antrag, ob ein Vorhaben förderfähig ist. Mit der Bescheinigung kann dann der Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Forschungszulage wird in einem gesonderten Forschungszulagenbescheid festgesetzt. Eine direkte Auszahlung der Forschungszulage erfolgt jedoch nicht. Die Forschungszulage wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Übersteigt die Forschungszulage die festgesetzte Steuer, wird der übersteigende Betrag ausgezahlt. In einem Verlustjahr wird die Forschungszulage somit in voller Höhe ausgezahlt. In das Jahressteuergesetz 2020 wurde explizit aufgenommen, dass die Anrechnung der Forschungszulage auf die festgesetzte Ertragsteuer zu einer Steuererstattung führt. Damit wurde klargestellt, dass die ausgezahlte Forschungszulage steuerfrei ist.
Mehr Infos: https://www.bescheinigung-forschungszulage.de
Downloads:
Zurück zu den Veröffentlichungen