Die Überprüfung der Versteuerung der Corona-Hilfen steht bevor
Veröffentlichungsdatum:
01.05.2021
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt
Die Überprüfung der Versteuerung der Corona-Hilfen steht bevor
Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
• Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
• Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
• andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
Bei den Hilfszahlungen handelt es sich um steuerpflichtige Zuschüsse. Immerhin wurden laut Bundesfinanzministerium im Kalenderjahr 2020 rund 17 Mrd. Euro ausgezahlt. Davon entfielen auf die November-Hilfe 1,2 Mrd. Euro, auf die Überbrückungshilfe I und II gut 2,3 Mrd. Euro und mit 13,4 Mrd. Euro der Löwenanteil auf die Soforthilfe.
Die Corona-Hilfen sind bei Ermittlung des Gewinns (E-Bilanz oder Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Für die Steuererklärung 2020 gibt es eine neue Anlage „Corona-Hilfen“. Hier sind die Angaben zu den bezogenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen zu machen. In der Steuererklärung zu erfassen ist dabei immer der Saldo der erhaltenen und evtl. im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Beträge. Die erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbaren Zuschüsse sind für jeden Betrieb gesondert in der Steuererklärung zu deklarieren. Auch wenn beide Ehegatten Einkünfte in der selben Einkunftsart erzielt haben und nur ein Ehegatte Corona-Hilfen bezogen hat und der andere nicht, sind die Angaben jeweils getrennt für den Steuerpflichtigen und den Ehegatten zu machen.
Neben dem Subventionsbetrug soll auch Steuerbetrug verhindert werden.
Das Bundesfinanzministerium hat die auszahlenden Behörden des Bundes und der Länder verpflichtet zu allen im Kalenderjahr 2020 ausgezahlten Leistungen bis zum 30. April 2021 jeweils die Art und Höhe der gewährten Leistung, sowie die Bankverbindung auf das die Leistungen ausgezahlt wurden, den Finanzämtern zu melden. Die Übermittlung erfolgt in einem speziellen elektronischen Verfahren. Die Daten werden dabei anhand eines Abgleichs mit der Steueridentifikationsnummer oder der Steuernummer automatisch zugeordnet.
Mit Blick auf den Umfang der ausgezahlten Corona-Hilfen ist es sehr wahrscheinlich, dass die Finanzämter entsprechende Prüfungsschwerpunkte setzen werden. Werden die Steuererklärungen ohne entsprechende Angaben zu den Corona-Hilfen abgegeben und wird dies von den Finanzämtern entsprechend festgestellt, ist mit der Einleitung von Steuerstrafverfahren zu rechnen. Dass die Finanzämter das Fehlen der Corona-Hilfen in den Steuererklärungen nicht bemerken, ist aufgrund der Mitteilungspflichten äußerst unwahrscheinlich. Daher sind alle Steuerpflichtigen gut beraten, ihre Steuererklärung möglichst sorgfältig auszufüllen und im Zweifel einen Steuerberater einzuschalten.
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