Entlastung von Abzugsteuern und weitere Gesetzesänderungen
Veröffentlichungsdatum:
05.06.2021
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt
Entlastung von Abzugsteuern und weitere Gesetzesänderungen
Der Bundestag hat am 5.5.2021 das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) beschlossen. Das Gesetz enthält einige Änderungen, die man bei diesem Titel nicht vermuten würde.
Die Auszahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Die Fristverlängerung bedeutet nicht, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Nur der Zeitraum für die Sonderzahlung wird gestreckt, so dass bisher nicht ausgenutzte Beträge ggfs. noch steuerfrei bis zu einem Gesamtbetrag von 1.500 Euro ausgezahlt werden können.
Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
In der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wird klargestellt, dass der Nachweis des Grades der Behinderung durch Vorlage eines Rentenbescheids oder einen andere laufende Bezüge nachweisenden Bescheides erfolgen kann, wenn der Grad der Behinderung unter 50 % liegt.
Durch das Gesetz erfolgt in der Abgabenordnung eine Angleichung der Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht an die Umsatzschwelle für die Möglichkeit der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (600 000 Euro im Kalenderjahr).
Zahlreiche Gesetzänderungen betreffen das internationale Steuerrecht und sollen das Verfahren zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglichst effizient gestalten sowie Missbrauch und Betrug verhindern. Das BZSt soll eine zentrale Rolle bei der Aufdeckung von Missbrauch und Betrug im Bereich der Erhebung der Kapitalertragsteuer für die gesamte Finanzverwaltung übernehmen. Ebenso erfolgt für beschränkt Steuerpflichtige eine Anpassung des Gesetzes in den Fällen der Überlassung von Rechten.
Zukünftig gibt es sowohl für beschränkt als auch für unbeschränkt Steuerpflichtige erweiterte elektronische Meldepflichten bei der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug. Es sind ergänzende Angaben zu den Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige, Daten zu unbescheinigter Kapitalertragsteuer, Daten zu Abstandnahmen vom Steuerabzug und aggregierte Daten zum Steuerabzug zu melden. Des Weiteren wird die Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen verschärft.
Ab 2024 soll die Antragsbearbeitung beim BZSt vollständig digitalisiert erfolgen. Daher werden die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben, ebenso die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch den Aussteller bei beschränkt Steuerpflichtigen in den Fällen der Girosammelverwahrung von Wertpapieren.
Weitere Änderungen sollen missbräuchlichen Steuergestaltungen vorbeugen und führen zu einem Verlustverrechnungsverbot für aus Sicht des Gesetzgebers missbräuchliche Gestaltungen.
Last but not least gibt es Änderungen der Regelungen zu Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen in § 1 und 1a des Außensteuergesetzes.
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