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Veröffentlichungen

Keine Einkommensteuer bei kleinen Photovoltaik-Anlagen!

Veröffentlichungsdatum: 04.12.2021
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte im Juni 2021 eine Vereinfachungsregelung zur einkommensteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen (PV) und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) bekannt gegeben. Diverse Zweifelsfragen klärt nun das BMF-Schreiben vom 29.10.21, welches das bisherige Schreiben ersetzt.

Wer mit einer PV-Anlage oder einem BHKW Strom erzeugt und zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterliegen und entsprechende Pflichten bei den Steuererklärungen auslösen. Folge ist die Verpflichtung zur jährlichen Erstellung einer Gewinnermittlung und elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR an das Finanzamt. Die Anlage EÜR muss von allen nicht bilanzierenden Unternehmen abgegeben werden.

Gerade bei kleineren Anlagen entstehen meist nur sehr geringe Verluste oder Gewinne. Der bürokratische Aufwand für die korrekte Besteuerung ist jedoch sowohl bei den Steuerpflichtigen wie auch bei den Finanzämtern hoch. Streit entstand häufig über die Frage, ob eine steuerliche „Liebhaberei“ vorliegt. Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht wird steuerlich als „Liebhaberei“ bezeichnet und ist einkommensteuerlich unbeachtlich. Verluste können in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden und Gewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer. Wer jetzt bis zum 31.12.2022 einen formfreien schriftlichen Antrag stellt und erklärt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, braucht zukünftig keine Anlage EÜR dem Finanzamt übermitteln. Ohne weitere Prüfung geht das Finanzamt dann davon aus, dass eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ vorliegt und schafft damit bei kleinen PV-Anlagen und vergleichbaren BHKW ein einkommensteuerliches Wahlrecht. Dies gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 kW bzw. für BHKW im einer installierten Leistung bis zu 2,5 kW, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und die sich auf einem für eigene Wohnzwecke genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus befinden. Nach dem neuen BMF-Schreiben ist maßgebend, wo der erzeugte Strom verbraucht wird. Der Antrag kann gestellt werden, wenn der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Wohnräumen verbraucht wird und ein (teilweiser) Verbrauch des erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken technisch ausgeschlossen ist. Doch Vorsicht! Die Einstufung als Liebhaberei gilt nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern für auch für alle noch änderbaren Jahre und alle nachfolgenden Jahre. Wenn Einkommensteuerbescheide für frühere Jahre (Anlauf-) Verluste aus dem Betrieb der Anlage enthalten, sollte man prüfen, ob die Bescheide allesamt bestandskräftig und damit nicht mehr änderbar sind. Wurde ein Vorbehalt der Nachprüfung in den Bescheid aufgenommen oder Einspruch eingelegt, werden auch diese Steuerfestsetzungen geändert und die Verluste nicht mehr berücksichtigt.

Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine PV-Anlage bzw. ein BHKW und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragsstellung unverändert bestehen. Hier kommt es nur darauf an, ob Einnahmen erzielt werden. Ob ein Gewinn oder Verlust erwirtschaftet wird, ist unbeachtlich. Häufig wird die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung von aktuell 22.000 Euro p. a. dauerhaft nicht überschritten. In diesen Fällen wird Umsatzsteuer auf Antrag nicht erhoben. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Jahre. Allerdings ist dann auch der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten der Errichtung der Anlage ausgeschlossen. Ist die Anlage bereits in Betrieb und wird zur Kleinunternehmerregelung optiert, wird der Vorsteuerabzug korrigiert, wenn die auf dem Dach montierte Photovoltaikanlage noch keine fünf Jahre fertiggestellt ist, bei dachintegrierten Anlagen beträgt der Berichtigungszeitraum zehn Jahre. Korrigiert wird die Vorsteuer anteilig für jedes noch nicht abgelaufene Jahr mit 1/5 bzw. 1/10.

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