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Veröffentlichungen

Aufgepasst bei Darlehen an Angehörige und Verwandte!

Veröffentlichungsdatum: 03.09.2022
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Ein Student, erhielt im Jahr 2017 von einem Freund der Familie ein unbesichertes, zinsloses Darlehen über 110.000 €. Eine Laufzeit wurde nicht vereinbart. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bezog der Student BAföG und verfügte über kein weiteres Vermögen.

Das Finanzamt forderte daraufhin den Studenten auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. Der stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass es keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung geben würde. Das Finanzamt erließ daher einen Schätzungsbescheid und berechnete den steuerpflichtigen Zinsvorteil mit 56.265 Euro (110.000 € x 5,5 % x 9,3). Nach Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags von 20.000 € wurde Schenksteuer in Höhe von 10.860 € festgesetzt.

Im Einspruchs- und anschließenden Klageverfahren wurde vorgetragen, dass der Zinssatz von 5,5 % nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Höhe der Verzinsung von Steuern nicht mehr zeitgemäß sei und es wurde ein unverbindliches Angebot einer Bank vorgelegt, die im November 2017, vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung, einen Kredit über 110.000 € zu einem Zins von 1,30 % und einer Zinsbindung von 10 Jahren gewährt hätte. Bei Ansatz dieses Zinssatzes ergebe sich ein Zinsvorteil, der unter dem persönlichen Freibetrag läge.

In dem Urteil vom 26.01.2022 führen die Finanzrichter u. a. aus, dass eine unentgeltliche Darlehensgewährung eine freigiebige Zuwendung, also eine Schenkung darstellt, die nach dem Bewertungsgesetz (BewG) zu bewerten ist. Der anzuwendende Zinssatz beträgt nach dem BewG grundsätzlich 5,50 % p. a., allerdings wird der Jahreswert von Nutzungen und Leistungen begrenzt auf höchstens den Wert, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Dies führt im vorliegenden Fall zu einem „effektiven Zinssatz“ von rd. 5,38 %. Ein hiervon abweichender Zinssatz kann nur angesetzt werden, wenn auf dem Kapitalmarkt nachweislich eine vergleichbare Finanzierung zu einem niedrigeren Zinssatz möglich ist.

Ein unverbindliches Bankangebot ohne abschließende Prüfung ist als Nachweis nicht geeignet. Das vorgelegte Darlehensangebot der Bank sah – anders als das gewährte Darlehen – eine feste Tilgung von 3 % zzgl. Zinsen vor und erging ausdrücklich vorbehaltlich der endgültigen Bewilligung nach abschließender Bonitäts- und Beleihungsprüfung. Damit war das Schreiben der Bank nach Auffassung des Gerichtes kein geeigneter Nachweis.

Weiter heißt es in dem Urteil, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Verzinsung von Steuern nicht auf den Zinssatz nach dem BewG übertragen werden könne, denn die Vorschrift lasse einen Vergleich mit dem Zinsniveau am Kapitalmarkt nicht zu. Das Gericht sah keine verfassungsrechtlichen Zweifel grundsätzlich den Regelzinssatz nach dem BewG von 5,50 % anzuwenden, da der Nachweis eines niedrigeren Zinssatzes möglich gewesen wäre.

Auch sei ein anderer Jahreswert nicht bereits dann anzusetzen, wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer bei einer verzinslichen Anlage des Geldes bei einem Kreditinstitut zu marktüblichen Bedingungen eine geringere Rendite als 5,50 % p.a. erzielen könnte. Der Zinssatz von 5,50 % sei zumindest nicht überhöht, denn die Deutsche Bundesbank nannte für Konsumkredite mit einer Laufzeit von über fünf Jahren für den April 2017 einen durchschnittlichen Effektivzinssatz von 6,61 %.

Das Gericht ermittelte den Zinsvorteil wie folgt: Jahreswert = 110.000 € x 5,5 % = 6.050 €, höchstens 110.000 € : 18,6 = 5.914 €; Zinsvorteil = Jahreswert 5.914 € x 9,3 = 55.000 €.

Man sollte wissen, dass Steuerschuldner neben dem Beschenkten auch der Schenker ist und beide eine Schenkung binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen haben.

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