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Veröffentlichungen

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Veröffentlichungsdatum: 02.07.2022
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt

Der Bundesrat hat am 10.6.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bestimmt. Insbesondere sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen geschaffen werden.

Die wesentlichen Gesetzinhalte sind die Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung, die Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen und der Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten.

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Es wird aber das bislang bestehende Wahlrecht auf die Anwendung des Verlustrücktrages teilweise zu verzichten ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 abgeschafft.

Die Möglichkeit bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens degressiv abzuschreiben, wird um ein Jahr verlängert und kann damit auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden genutzt werden. Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Im Jahr 2022 können für bewegliche Wirtschaftsgüter die die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG erfüllen, die Sonderabschreibungen neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Im Koalitionsvertrag vereinbarte sogenannte Super-Abschreibung für Investitionen in Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter wurde dagegen nicht umgesetzt.

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden.

Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Die Frist für im Jahr 2017 und 2018 abgezogene Beträge wird um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert, so dass im Jahr 2022 noch begünstigte Investitionen gemacht werden können. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.3.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres.

Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten sind unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt nun dieses Abzinsungsgebot für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden und auf Antrag auch für frühere Wirtschaftsjahre.

Rückstellungen für Verpflichtungen sind jedoch weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen.
Das Gesetz verlängert die Steuerfreiheit der Zahlung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld um weitere 6 Monate; sie gilt jetzt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden.

Außerdem können Pflegekräfte in diesem Jahr einen steuerfreien Corona-Bonus bis zu einem Betrag von 4.500 € erhalten. Die Homeoffice-Pauschale und die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen werden noch einmal verlängert.

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2020 durch von Steuerberatern vertretene Steuerpflichtige wird um weitere drei Monate verlängert und endet nun am 31.08.2022 und für 2021 am 31.08.2023.
Wer seine Steuererklärung für 2021 selbst macht, hat Zeit diese fristgerecht bis zum 31.10.2022 einzureichen.

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