Steuerliche Hinweise zum neuen Jahr
Veröffentlichungsdatum:
31.12.2021
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt
Die seit 2020 geschaffenen zahlreichen Steuererleichterungen für Pandemiebetroffene durch Gesetzesänderungen und Billigkeitsregelungen sind im Jahr 2021 verlängert oder erweitert worden und wirken zum Teil ins Jahr 2022 fort. Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung stellt darüber hinaus weitere Änderungen in Aussicht. Die für die Leser dieser Zeitung vermutlich relevantesten Aspekte sollen hier im Folgenden dargestellt werden.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Alterseinkünftegesetz, die eine Vermeidung der doppelten Rentenbesteuerung fordert, wird Gesetz werden. Der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben soll bereits ab 2023 möglich sein und der steuerpflichtige Rentenanteil wird ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten erfolgt damit erst ab 2060.
Der Höchstbetrag für Verlustrückträge in der Einkommen- und Körperschaftsteuer für Verluste der Jahre 2020 und 2021 wurde zunächst von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. € auf 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung erhöht. Mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurden diese Beträge auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € verdoppelt. Diese Regelung soll bis Ende 2023 verlängert werden und der Verlustrücktrag soll auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume möglich werden. Bitte beachten Sie, dass es bei der Gewerbesteuer keinen Verlustrücktrag gibt.
Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 € auf 1.200 € erhöht werden und der Sparerpauschbetrag soll zum 1.1.2023 auf 1.000 €, bei Zusammenveranlagung auf 2.000 € steigen.
Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und einem des Mindestlohns auf 12 € je Stunde. Sie wird 520 € monatlich. erhöht. Die Midi-Job-Grenze soll von 1300 € auf 1.600 € steigen.
Arbeitnehmer können einen steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber bekommen. Diese Regelung war zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristet, wurde später bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Höchstgrenze liegt unverändert bei 1.500 €. Dies bedeutet, wer 2020 oder 2021 schon 1.500 € Corona-Bonus bekommen hat, kann 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung erhalten.
Die bestehende Förderung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung (0,5 %) wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet. Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch privilegiert werden, wenn das Fahrzeug überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, auch im rein elektrischen Betrieb gefahren wird. Ist das nicht der Fall oder wird der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, entfällt der Vorteil und die Nutzung des Dienstwagens wird regelbesteuert (1 %-Regelung).
Der Abzug einer Homeoffice-Pauschale ist in den Jahren 2020 und 2021 möglich. Für höchstens 120 Kalendertage, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, kann ein Betrag von 5 € pro Tag abgezogen werden, höchstens 600 € pro Jahr können somit steuermindernd geltend gemacht werden. Für diese Tage können keine Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale abgezogen werden. Die Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel können dagegen unabhängig davon angesetzt werden, ob die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt wurde oder nicht. Wird Arbeitnehmern ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, wird im Regelfall der geldwerte Vorteil nach der sogenannten 1-%-Regelung ermittelt und versteuert. Dabei werden zusätzlich pauschal für jeden Kalendermonat und für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises des Fahrzeugs versteuert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Tag mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer im Rahmen einer Einzelbewertung anzusetzen. Dazu müssen die monatlichen Fahrten mittels genauer Datumsangaben aufgezeichnet werden. Der Ansatz nach der Einzelbewertung ist für höchstens 180 Tage im Jahr zulässig. Im Ergebnis wird hierdurch erreicht, dass nur der geldwerte Vorteil aus der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteuert wird. Wenn die Tätigkeit Corona-bedingt vermehrt im Homeoffice stattgefunden hat, kann sich die Einzelbewertungsmethode lohnen. Die steuerliche Regelung des Homeoffice für Arbeitnehmer soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
Aufwendungen für Test- und Schutzmasken, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sind betrieblich veranlasst und kein Arbeitslohn. Eigene Aufwendungen sind dann Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, soweit die Aufwendungen konkret beruflich veranlasst sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Masken auf Wegen zwischen Wohnung und Arbeit getragen werden.
Die Steuerbefreiung des Zuschusses zum Kurzarbeitergeld gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2022 endeten. Die Steuerfreiheit wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt, um soziale Härten zu vermeiden und den Kaufkraftverlust zumindest partiell zu kompensieren, der durch den Lohnausfall infolge der Kurzarbeit eintritt und der auch nicht durch Leistungen der Agentur für Arbeit gedeckt wird. Auf eine Freiwilligkeit der Zahlung des Zuschusses kommt es nicht an. Die Steuerfreiheit gilt auch für eine tariflich vereinbarte Aufstockung des Kurzarbeitergelds. Die steuerfreien Zuschüsse lösen die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus, wenn sich diese auf mehr als 410 € belaufen und unterliegen dem Progressionsvorbehalt; daher wird es in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen.
Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurde um drei Monate verlängert. Die Einkommensteuererklärung 2020 war regelmäßig, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe besteht, bis zum 31. Oktober 2021 abzugeben. Bei der Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Mai 2022. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2021 läuft zum 31.7. des Folgejahres aus. Bei der Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2023.
Um den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern, nennt der Koalitionsvertrag die Möglichkeit der Einführung eines Freibetrages bei der Grunderwerbsteuer. Die lineare Abschreibung für den Neubau von Wohnraum soll von zwei auf drei Prozent angehoben werden.
Die degressive Abschreibung wurde für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Hier- durch sind in den ersten Jahren höhere Abschreibungen im Vergleich zur linearen Regelabschreibung möglich. Die jährliche degressive Abschreibung beträgt das 2,5-Fache der normalen linearen Abschreibung, darf allerdings 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. des jeweiligen Buchwerts nicht übersteigen. Die degressive AfA wird immer auf den Restbuchwert zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechnet.
Computerhardware sowie die Betriebs- und Anwendersoftware können rückwirkend ab 1.1.2021 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Möglich ist dies, weil die Finanzverwaltung in der amtlichen AfA-Tabelle die Nutzungsdauer von Computern und Software von bisher drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt hat. Wurde bei in früheren Jahren angeschafften Computern oder Software eine längere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt, kann der Restbuchwert vollständig im Jahr 2021 als Aufwand geltend gemacht werden.
Die neue Regierung will eine „Superabschreibung“ einführen für Unternehmen, die in den Jahren 2022 und 2023 in besonderer Weise in Klimaschutz und Digitalisierung investieren.
Die Investitionsfrist für in den Jahren 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge wurde verlängert und endet erst im Jahr 2022.
Alle bisherigen Corona-Hilfen, insbesondere die Überbrückungshilfen I, II und III führen bei den antragstellenden Unternehmen zu steuerpflichtigen Einnahmen. Bei verbundenen Unternehmen konnte nur ein Unternehmen den Antrag für den gesamten Verbund stellen. Die Weiterleitung der Hilfen vom Antragsteller an die Verbundunternehmen sollte stets auf Basis des tatsächlichen Beitrags zum Umsatzeinbruch erfolgen. Willkürliche Festlegungen der Weiterleitung können unnötige Steuerbelastungen auslösen. Die Weiterleitung der anteiligen Hilfe ist aufwandswirksam zu erfassen und damit steuermindernd. Beim Empfänger entsteht korrespondierend ein steuerpflichtiger Ertrag.
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