Weiterveräußerung von Tickets für die Fußball Weltmeisterschaft in Katar steuerpflichtig!
Veröffentlichungsdatum:
01.10.2022
Autor:
Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder-Kreisblatt
Am 20. November 2022 beginnt die Fußball WM in Katar. Nicht alle Fans, die Karten ergattern können, wollen die Spiele auch Live im Stadion sehen. Sie haben eher einen Nebenverdienst im Blick und geben ihre Karten über Ticketbörsen an den Meistbietenden weiter. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich bereits mit dem Thema im Zusammenhang mit der UEFA Champions League beschäftigt. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin erworben und dafür 330 € bezahlt. Im Mai 2015 wurden die Eintrittskarten über eine Ticketplattform wieder für 2.907 € abzüglich Gebühren veräußert.
Streitig war, ob der Gewinn in Höhe von 2.577 € der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Der BFH urteilte am 29.10.2019 (IX-R-10/18), dass die Veräußerung der Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellt und der Gewinn steuerpflichtig ist, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Das Urteil erscheint bei obflächlicher Betrachtung nicht von großer Bedeutung. Bei genauerem Hinsehen sind aber einige grundlegende Ausführungen in der Urteilsbegründung von erheblicher steuerlicher Tragweite. So führt der BFH aus, dass keine sog. „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ vorliegen, die von der Besteuerung ausgenommen wären. Begründet wird dies mit dem Wertsteigerungspotential und damit, dass die Tickets nicht zum täglichen Gebrauch im Sinne einer regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet seien.
Darüber hinaus könne das verbriefte Recht auf den Stadionbesuch eigenständig bewertet werden, weil der Vorteil klar abgrenzbar und greifbar sei. Der BFH führt weiter aus, dass § 23 EStG, der private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) erfasst, auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren umfasst, soweit sie nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG zu erfassen sind. Dies dürfte ebenso für die Tickets anderer Wettbewerbe oder Veranstaltungen, wie zum Beispiel Fußball Bundesliga, DFB-Pokal oder Formel 1 und insbesondere auch für Konzertkarten gelten.
Der Schwarzmarkt von Tickets erlebt seit einigen Jahren im Internet einen regelrechten Boom. Wer Tickets für das Zigfache des ursprünglichen Preises verkauft, darf sich nicht wundern, dass sich hierfür die Finanzbehörden interessieren und Sammelauskunftsersuchen an die einschlägigen Ticketbörsen stellen.
Ob im Fall der Karten für Spiele der Fußball WM in Katar ein gewisses Gewinnpotential liegt, mag jeder für sich beurteilen. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn die Karten mit Verlust weiterverkauft werden.
Die Finanzbehörden dürfen auf der Grundlage der Abgabenordnung Sammelauskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.
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