HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB - Herford Schillerstraße 16 32052 Herford Deutschland +49522110530 +495221105353 http:/www.hps-consulting.de/ 52.114259 8.669278
HPS Steuerberatungsgesellschaft PartGmbB
Email: info@hps-consulting.de
Phone: +49 5221 1053 0
Fax: +49 5221 1053 53
Url:
Schillerstraße 16
Herford, DE 32052
HPS Logo HPS Logo
Veröffentlichungen

Fondsbeteiligungen: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar

Veröffentlichungsdatum: 05.10.2019
Autor: Martin Schrahe
Erschienen in: Westfalenblatt / Herforder Kreisblatt

Immer wieder müssen Anleger, die sich an geschlossenen Immobilien- oder Schiffsfonds beteiligen, erkennen, dass die zugesagten Erträge nicht erwirtschaftet werden konnten und sie die Beteiligung abschreiben müssen. Häufig landen diese Fälle vor den Zivilgerichten und die Anleger erstreiten Entschädigungszahlungen oder sogar die Rückabwicklung des Geschäftes.

Für die Fondsbeteiligten können sich erhebliche nachteilige Konsequenzen ergeben, wenn sich vermeintliche Gewinnausschüttungen, die häufig lediglich Liquiditätsauszahlungen darstellen, im Nachhinein als Rückgewähr ihrer Einlage darstellen. In diesen Fällen kommt es zum Wiederaufleben der Haftung gem. § 172 Absatz 4 des HGB. Über dieses Risiko haben die vermittelnden Banken bzw. Anlageberater ihre Kunden jedoch regelmäßig nicht informiert. Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil (19 U 143/18) entschieden, dass die vermittelnden Banken oder Anlageberater wegen der fehlenden Aufklärung haften, wenn sie nicht richtig und/oder rechtzeitig über die mögliche wiederauflebende Haftung informiert haben. Bei der Schadensberechnung wird der Anleger so gestellt, als hätte er nie die Beteiligung erworben. Das bedeutet, dass er gegen Rückübertragung der Beteiligung Anspruch auf die geleisteten Einlagen bzw. Kaufpreise einschließlich Agio abzüglich erhaltener Auszahlungen hat. Ihm steht des Weiteren eine angemessene Verzinsung des entgangenen Gewinns zu, die sich an einer alternativ vorgenommenen Geldanlage orientiert.

Bei den Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es dagegen um die steuerliche Einordnung dieser Zahlungen. Die dem BFH vorgelegte Rechtsfrage war, ob die Zahlungen nicht steuerbarer Schadenersatz sind oder dem steuerbaren Bereich zugeordnet werden müssten und ob und wie die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu erfolgen hat.

In den drei entschiedenen Fällen (gleichlautende Urteile vom 6. September 2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15) war die Bank, die die Fonds aufgelegt und vertrieben hatte, Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadenersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Sie bot über eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen, wenn die Kläger im Gegenzug ihre Schadenersatzklagen zurücknehmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichten. Die Kläger nahmen dieses Angebot an und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als „Kaufpreis“ bezeichnete Zahlung, so dass die Finanzämter von steuerbaren Veräußerungsgewinnen ausgingen. Auch die in der ersten Instanz angerufenen Finanzgerichte beurteilten die steuerliche Einordnung und die Berechnungsmethode des Finanzamtes als rechtmäßig. Alle Vorentscheidungen hob der BFH auf. Der BFH beurteilte die Rückerwerbe der Beteiligungen zwar als private Veräußerungsgeschäfte, aber die gezahlten Beträge seien auch für andere Verpflichtungen, insbesondere für den Verzicht auf Schadenersatzansprüche und für die Rücknahme der Schadenersatzklagen, gezahlt worden. Daher müsse das Entgelt aufgeteilt werden und die Berechnungsmethode der Finanzbehörde für die Ermittlung der Veräußerungsgewinne geändert werden. Nach Auffassung des BFH habe die Bank die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadenersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen.

Downloads:

Zurück zu den Veröffentlichungen
Jetzt Kontakt aufnehmen