Steuergestaltungen
Steueroptimale Berufsausbildung Ihrer Kinder
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Diese Frage beschäftigt viele Unternehmerfamilien. Mit einem Ausbildungsverhältnis steht ein Instrument zur Verfügung, das nicht nur Steuervorteile bietet, sondern auch eine optimale Kombination von Ausbildung im Betrieb und Studium.
Im Normalfall sind die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen.
Der Auszubildende oder Student kann die Ausgaben für seine Ausbildung daher nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben von der Steuer abziehen – derzeit immerhin in Höhe von maximal 6.000 Euro.
Die Behandlung der Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben statt als Werbungskosten ist aber oftmals nachteilig, da die Aufwendungen im Regelfall höher als die Einnahmen der Betroffenen sind. Die Sonderausgaben führen aber nicht zu einem Verlustvortrag – wie bei einem Ansatz als Werbungskosten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist ein normales Arbeitsverhältnis, bei dem die Ausbildung Gegenstand des Arbeitsvertrags ist.
Unternehmer, deren Kinder an einem juristischen, betriebswirtschaftlichen oder technischen Studium interessiert sind, um danach eine Führungsposition im Unternehmen zu übernehmen, können dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstvertrags tun.
Nicht nur Unternehmerkinder, auch andere junge Menschen können von einem Unternehmen so gefördert werden.
Was sind die steuerlichen Vorteile bei diesem Modell?
Die vom Unternehmen übernommenen Studienkosten sind abzugsfähige Betriebsausgaben; die von dem Studenten selbst getragenen Studienkosten sind Werbungskosten.
Was sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung?
Bei dem Abschluss eines Ausbildungsdienstvertrags und für die lohnsteuerfreie Übernahme der Studiengebühren sind einige Besonderheiten zu beachten. Wer sich für die genauen Kriterien interessiert, kann sich gerne an uns wenden.
Eine Variante ist, dass der Student als Arbeitnehmer eingestellt wird und berufsbegleitend studiert. Für die Ausbildung bedeutet dies: Es wird ganz normal studiert, während der Semesterferien jedoch im Betrieb gearbeitet.
Wenn das Unternehmen weitere Studienkosten übernimmt, bleiben diese Erstattungen lohnsteuerfrei und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören zum Beispiel:
- Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort
- Mehraufwendungen für Verpflegung
- Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung
Möchten Sie Ihr Vermögen auch steuerlich optimieren, dann rufen Sie uns einfach ganz unverbindlich für eine Erstberatung an. Wir schauen uns Ihre individuelle Situation an und besprechen mögliche Lösungsansätze.